Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse

Das Gesetz schreibt vor, dass die Arbeitgeberin die Pensionskasse im Einverständnis mit dem Personal bestimmt (Art. 11 Abs. 2 und 3bis BVG). Wie das Zustimmungsverfahren bei einem Wechsel der Pensionskasse zu gestalten ist, hat das Bundesgericht jetzt im Urteil vom 5. Mai 2020 erstmals näher ausgeführt.

So muss das Personal dem Wechsel zugestimmt haben, bevor die Arbeitgeberin die Kündigung ausspricht, ansonsten ist die Kündigung ungültig. Diese Zustimmung muss ausserdem aktiv erfolgen, was bedeutet, dass die Arbeitgeberin und das Personal auf Augenhöhe über die neue Lösung verhandelt und gemeinsam entschieden haben. Ob dieses Verfahren eingehalten wurde, muss die abgebende Pensionskasse kontrollieren und entscheiden.

Offen gelassen hat das Bundesgericht unter anderem die Frage, welche Informationen dem Personal mindestens vorliegen müssen, damit es sich ein ausreichend konkretes Bild über die Konditionen der neuen Pensionskasse machen kann. Dieser Punkt wird sicher noch einige Fragen aufwerfen.

Die Hürde für einen Wechsel der Pensionskasse wird mit diesem Bundesgerichtsurteil auf jeden Fall höher und man darf gespannt sein, wie es weitergeht (link zum zitierten Bundesgerichtsentscheid).

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