Der Stiftungsrat hat per 11.4.2019 das Leistungsreglement revidiert. Eingeführt wurde die Möglichkeit, zur Absicherung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Das neue Reglement bietet sodann eine AHV-Überbrückungsrente an. Als Massnahme zur Vermeidung von verhältnismässig hohen Pensionierungsverlusten aufgrund des überhöhten Umwandlungssatzes wurde die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente limitiert. Im Folgenden wird über diese und weitere Änderungen informiert.
Wahlmöglichkeit für eine höhere anwartschaftliche Partnerrente:
In der Schweiz dominiert bei drei Viertel der Familien das traditionelle Rollenbild. Der Mann ist hauptsächlich für die Erwerbsarbeit und die Frau für die Haus- und Familienarbeit zuständig. Mittlerweile ist zwar ein grosser Teil der Mütter/Väter kleinerer Kinder erwerbstätig, die meisten gehen aber einer Teilzeitanstellung mit eher geringem Pensum nach. Im Zeitpunkt der Pensionierung erhält jene Person, welche für die Erwerbsarbeit zuständig war, eine höhere Altersrente als diejenige, die für die Kinder und den Haushalt zuständig war. Dies betrifft sowohl die Pensionskassen- als auch die AHV-Rente. Stirbt nach der Pensionierung die Person mit der Hauptrente, erhält der/die Hinterlassene von der Pensionskasse nur 60% der Altersrente. Dies kann für die hinterlassene Person finanziell schwierig sein. Das Reglement bietet deshalb neu in Art. 20 Ziff. 4 die Möglichkeit an, eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Der Umwandlungssatz wird entsprechend gekürzt.
Wahlmöglichkeit für eine AHV-Überbrückungsrente:
Bei der AHV kann die Altersrente maximal zwei Jahre vor dem ordentlichen Altersrücktritt bezogen werden. Damit Versicherte bei einer vorzeitigen Pensionierung die AHV-Altersrente nicht vorzeitig beziehen müssen, besteht neu gemäss Art. 22a des Reglements die Möglichkeit, eine AHV-Überbrückungsrente zu beziehen. Die Finanzierung erfolgt mit dem vorhandenen Altersguthaben oder mittels Einkauf im Zeitpunkt der Pensionierung.
Limitierung der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente:
Mit der Einführung einer Limite für die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maxima-len AHV-Rente in Art. 20 Ziff. 3 des Reglements werden besonders hohe Pensionierungsver-luste vermieden, welche sich durch den überhöhten Umwandlungssatz ergeben würden. Die Limite ist sehr hoch und wird deshalb nur einzelne, gut abgesicherte Personen betreffen. Der aufgrund der Limitierung nicht benötigte Teil des Altersguthabens wird in Kapitalform ausgerichtet.
Unbezahlter Urlaub und Einkauf in vorzeitige Pensionierung:
Die Möglichkeit der Weiterversicherung während eines unbezahlten Urlaubes wurde in Art. 10 Ziff. 4 auf maximal 12 Monate verlängert. Verbessert wurde auch die Möglichkeit eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung, welcher nun gemäss Art. 24 Ziff. 1 bereits ab Alter 25 möglich ist.
Weitere Änderungen:
Die Aufnahme von selbständigerwerbenden Personen ist gemäss Art. 15 Ziff. 1 künftig nur noch bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Ferner ist die Abgabe einer Erklärung für einen Kapitalbezug anstelle einer Altersrente nach Art. 26 Ziff. 2 neu bis zwei Monate vor dem Altersrücktritt möglich. Art. 29 musste aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts, gemäss dem eine Pensionskasse einem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur dann auszahlen darf, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat, revidiert werden. Schliesslich enthält das Reglement neu in Art 79 Ziff. 3 eine Bestimmung zum Datenschutz. Die weiteren Reglementsänderungen sind redaktioneller Natur. Das neue Reglement ist für alle Interessierten auf der Webseite einsehbar (link) oder kann mit dem Bestellformular angefordert werden.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch bezüglich der Wahlmöglichkeit für eine höhere anwartschaftliche Partnerrente oder eine AHV-Überbrückungsrente.