Per 1. Januar 2025 werden folgende Artikel des Organisationsreglements angepasst:
- Art. 6: Anstelle des Begriffs «Verantwortungsträger» wird beschrieben, wer mit Verantwortungsträger gemeint ist. Der Begriff «Datenschutzbestimmungen» wurde ersetzt durch «Bestimmungen zum Schutz von Personendaten».
- Art. 12 Ziff. 1: Da die Delegiertenversammlung neu im Juni stattfindet, sollen die neu gewählten Mitglieder des Stiftungsrates bereits ab Juli und nicht erst ab dem 1. Januar ihr Amt antreten. Die dreijährige Amtszeit wird also neu von Juli bis Juni und nicht mehr von Januar bis Dezember dauern. Aufgrund dieser Umstellung dauert die laufende Amtszeit keine ganzen drei Jahre mehr. Aus diesem Grund wurde der Passus eingefügt, dass die dreijährige Amtsdauer ausnahmsweise verkürzt werden kann.
- Art. 15 Ziff. 2: Die Anlageausschüsse bestehen aus mind. drei und max. fünf Mitgliedern, von denen mind. zwei dem Stiftungsrat angehören müssen. Die restlichen Mitglieder sind beigezogene externe Fachpersonen. Es könnte der Fall eintreten, dass in Ausschüssen, in denen die externen Vertretenden in der Überzahl sind, diese allenfalls etwas beschliessen könnten, das nicht im Sinne von Abendrot ist. Um einen solchen Fall zu verhindern, wurde im Organisationsreglement festgehalten, dass der Stiftungsrat jederzeit ein Vetorecht hat.