Besonders für ältere Arbeitnehmende ist der Verlust der Arbeitsstelle ein herber Schlag, zumal dies gleichzeitig auch der Austritt aus der Pensionskasse bedeutet. Häufig ist es sehr schwierig, in diesem Alter wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden und sich so einer neuen Pensionskasse anschliessen zu können. Die Freizügigkeitsleistung wird in der Folge entweder an die Stiftung Auffangeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen. Dies hat zur Folge, dass der bisherige Vorsorgeschutz verloren geht und zum Zeitpunkt der Pensionierung nur die Kapitaloption möglich ist und keine Rentenzahlungen.
Diesen Missstand hat nun der Gesetzgeber behoben, indem er ab dem 01.01.2021 den betroffenen Personen ermöglicht, die berufliche Vorsorge auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Dadurch soll der Versicherungsschutz in der 2. Säule beibehalten bleiben und verhindert werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die betroffenen Personen auf Ergänzungsleitungen angewiesen sind.
Betroffene Personen, die nach Vollendung des 58. Altersjahrs aus der Stiftung Abendrot ausscheiden müssten, weil das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde, können die Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) oder nur der Risikoversicherung im bisherigen Umfang und gemäss ihrem bisherigen Vorsorgeplan beantragen.
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